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Aktuelles aus dem Internetrecht
Haftung für unzureichend gesicherten WLAN-Anschluss:
Privatpersonen können auf Unterlassung, nicht dagegen auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden, wenn ihr nicht ausreichend gesicherter WLAN-Anschluss von unberechtigten Dritten für Urheberrechtsverletzungen im Internet genutzt wird.
Der BGH hat angenommen, dass eine Haftung des Beklagten als Täter oder Teilnehmer einer Urheberrechtsverletzung nicht in Betracht kommt. Auch privaten Anschlussinhabern obliegt aber eine Pflicht zu prüfen, ob ihr WLAN-Anschluss durch angemessene Sicherungsmaßnahmen vor der Gefahr geschützt ist, von unberechtigten Dritten zur Begehung von Urheberrechtsverletzungen missbraucht zu werden. Dem privaten Betreiber eines WLAN-Netzes kann jedoch nicht zugemutet werden, ihre Netzwerksicherheit fortlaufend dem neuesten Stand der Technik anzupassen und dafür entsprechende finanzielle Mittel aufzuwenden. Ihre Prüfpflicht bezieht sich daher auf die Einhaltung der im Zeitpunkt der Installation des Routers für den privaten Bereich marktüblichen Sicherungen.
Diese Pflicht hatte der Beklagte nach Auffassung des Bundesgerichtshofs verletzt. Er hatte es bei den werkseitigen Standardsicherheitseinstellungen des WLAN-Routers belassen und das Passwort nicht durch ein persönliches, ausreichend langes und sicheres Passwort ersetzt. Ein solcher Passwortschutz war auch für private WLAN-Nutzer bereits im Jahre 2006 üblich und zumutbar. Er lag im vitalen Eigeninteresse aller berechtigten Nutzer und war mit keinen Mehrkosten verbunden.
Der Beklagte haftet deshalb nach den Rechtsgrundsätzen der sog. Störerhaftung auf Unterlassung und auf Erstattung der Abmahnkosten (nach geltendem, im Streitfall aber noch nicht anwendbaren Recht fallen insofern maximal 100 € an). Diese Haftung besteht schon nach der ersten über seinen WLAN-Anschluss begangenen Urheberrechtsverletzung. Hingegen ist der Beklagte nicht zum Schadensersatz verpflichtet. Eine Haftung als Täter einer Urheberrechtsverletzung hat der Bundesgerichtshof verneint, weil nicht der Beklagte den fraglichen Musiktitel im Internet zugänglich gemacht hat. Eine Haftung als Gehilfe bei der fremden Urheberrechtsverletzung hätte Vorsatz vorausgesetzt, an dem es im Streitfall fehlte.
(BGH Urteil vom 12. Mai 2010 AZ: I ZR 121/08)
Keine Deckelung der Abmahnkosten auf 100,00 € bei Filesharing eines ganzen Albums:
Das LG Köln hat geurteilt, dass der Klägerin, einem Tonträgerunternehmen, ein Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten nach § 97 a UrhG wegen des öffentlichen Zugänglichmachens des gesamten Albums des Künstlers "B" zu, in Höhe von 1.379,80 € zustehe.
Es liege keine rechtsmissbräuchliche Massenabmahnung vor. Beim Rechtsmissbrauch gehe es typischerweise darum, dass die Ausübung eines individuellen Rechts als treuwidrig und unzulässig beanstandet wird. Der Vortrag des Beklagten beschränkte sich darauf, auf eine angebliche Massenabmahnung zu verweisen. Dieser pauschale Vortrag sei nicht geeignet, einen Rechtsmissbrauch darzulegen. Denn unstreitig sei die Klägerin gerichtsbekannt in großem Umfange am Markt aktiv. Sie habe lediglich die Unterlassung für Songs begehrt, an dem sie die ausschließlichen Nutzungsrechte habe. Hierin liege kein Rechtsmissbrauch, sondern die erlaubte Ausübung des Rechts.
Die Ausnahmevorschrift des § 97 Abs. 2 UrhG war nicht anzuwenden und die Höhe des Anspruchs daher jedenfalls nicht auf 100,00 € gedeckelt. Die Deckelung greift nur bei unerheblichen Rechtsverletzungen ein. Dabei ist ein geringes Ausmaß der Rechtsverletzung in qualitativer wie quantitativer Hinsicht nach dem Willen des Gesetzgebers nötig, also ein Bagatellverstoß. Durch das Filesharing eines ganzen Albums und nicht etwa nur eines Titels sei diese Bagatellgrenze jedenfalls überschritten, zumal das Werk für alle an der Tauschbörse Teilnehmende abrufbar war. Hinzu kommt, dass es sich um einen einfach gelagerten Fall handeln müsste, was ebenfalls nicht der Fall sei. Einfach gelagert sind allein Fälle, die weder in tatsächlicher noch rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten aufweisen, bei denen also das Vorliegen einer Rechtsverletzung - "ggf. auch für einen geschulten Nichtjuristen - quasi auf der Hand liegt. Vorliegend geht es um die Haftung von Personen im Internet, wobei die Person des Verletzers streitig ist bzw. vom Abgemahnten eine andere Person als Verletzer genannt wird und damit offensichtlich um eine komplexe Materie.
Der Höhe nach konnten die Abmahnkosten nach der jüngsten Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Köln aus einem Gegenstandwert von 50.000,00 € für das gesamte Album verlangt werden.
(LG Köln Urteil vom 21.04.2010 AZ: 28 O 596/09)
Keine grundsätzliche Haftung der Eltern::
Das OLG München hat entschieden, dass Eltern nicht für die von ihren minderjährigen Kindern im Internet begangenen Urheberrechtsverletzungen zur Verantwortung gezogen werden können. Eltern könnten ihre Kinder nicht ständig bei ihren Aktivitäten im Internet überwachen. Eine derart umfangreiche Aufsichtspflicht könne nicht verlangt werden. Durch die vielen Änderungen des Urheberrechts, ist dieses inzwischen so kompliziert und unverständlich, dass man von Bürgern die keine Spezialkenntnisse im Urheberrecht hätten auch keine einweisende Belehrung in Urheberrechtsfragen verlangen könne.
Allerdings sah das OLG München die Schuld der 16-jährigen Tochter für die von ihr begangene Urheberrechtsverletzung als erwiesen an. Von ihr wurden aus dem Internet heruntergeladene Fotos unerlaubter Weise zu Videos verarbeitet. Über die Höhe des von ihr zu leistenden Schadensersatzes muss nun das Landgericht entscheiden.
(OLG München Urteil vom 18.12.2008, AZ: 3881/08)
Keine Haftung für unberechtigte WLAN-Nutzung:
Der Inhaber eines Internetanschlusses haftet grundsätzlich nicht als Störer für die unberechtigte Nutzung einer WLAN-Verbindung durch unberechtigte Dritte, die mit ihm in keinerlei Verbindung stehen.
Der Beklagte war unstreitig urlaubsabwesend und keine weitere Person hatte Zugang zu dem PC. Die rechtsverletzende Handlung kann somit nur von einem Dritten begangen worden sein kann, der die WLAN-Verbindung des Beklagten von außerhalb nutzte, um sich Zugang zu dessen Internet Anschluss zu verschaffen.
Das OLG Frankfurt a. M. vertritt die Auffassung, dass der Beklagte nicht als Störer hafte. Selbst wenn man - wie ein Teil der Rechtsprechung - eine anlassunabhängige Überwachungspflicht des Anschlussinhabers - z.B. für Familienangehörige - annehme, gehe eine uneingeschränkte Haftung des WLAN-Anschlussinhabers deutlich weiter, weil er für das vorsätzliche Verhalten beliebiger Dritter einstehen müsse, die mit ihm in keinerlei Verbindung stünden. Dies sei bedenklich, weil die jeden in eigener Verantwortung Handelnden treffende Pflicht, sich recht- und gesetzmäßig zu verhalten, nicht mit Hilfe der Störerhaftung über Gebühr auf Dritte ausgedehnt werden dürfe.
Eine Störerhaftung komme nur in Betracht, wenn Prüfungspflichten verletzt worden seien. Der WLAN-Anschlussbetreiber im privaten Bereich hafte nicht wegen der abstrakten Gefahr eines Missbrauchs seines Anschlusses von außen, sondern erst, wenn konkrete Anhaltspunkte hierfür bestünden. Solche konkreten Anhaltspunkte hätten für den Beklagten nicht vorgelegen. Die Behauptung der Klägerin, das Risiko, dass Dritte sich über einen fremden WLAN-Anschluss Zugang zum Internet verschafften, sei allgemein bekannt, sei zweifelhaft und im Übrigen viel zu ungenau, als dass sich daraus Rückschlüsse auf das tatsächlich bestehende Risiko herleiten ließen.
(OLG Frankfurt a. M. Urteil vom 01.07.08 AZ: 11 U 52/07, noch nicht rechtskräftig)
Entgegen der Ansicht des OLG Frankfurt a. M. (s. u.) sind die Eltern als Inhaber eines Internetanschlusses sehr wohl verpflichtet, ihre Kinder bei der Nutzung des Anschlusses laufend zu überwachen.
Nach einem am 19.6.2008 verkündeten Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts München I können Eltern neben ihren Kinder haftbar gemacht werden, wenn diese mittels des bereitgestellten elterlichen Internetzugangs urheberrechtlich geschützte Werke Dritter widerrechtlich und schuldhaft öffentlich zugänglich machen.
Die damals 16-jährige Tochter der beklagten Eltern stellte auf den Internetportalen www.myvideo.de und www.video.web.de Videos ein, die aus 70 Fotografien hergestellt waren, deren Urheberrechte bei der Klägerin lagen.
Die Beklagten haben nach Auffassung der Kammer ihre elterliche Aufsichtspflicht verletzt. Grundsätzlich bedürfen nach der Rechsprechung des BGH Minderjährige stets der Aufsicht. Der Aufsichtspflichtige (hier die Eltern) kann sich jedoch entlasten, wenn er nachweist, dass er entweder seine Aufsichtspflicht erfüllt hat, oder dass der Schaden auch bei gehöriger Beaufsichtigung oder wiederholter Belehrung entstanden wäre. Der Aufsichtsichtspflichtige hat seine Pflicht erfüllt, wenn er das im Hinblick auf Alter, Eigenart und Charakter des Aufsichtsbedürftigen sowie das im Hinblick auf die zur Rechtsgutverletzung führende konkrete Situation Erforderliche getan hat. Das Maß der gebotenen Aufsicht bestimmt sich bei Minderjährigen zudem nach der Voraussehbarkeit des schädigenden Verhaltens, insgesamt danach, was verständige Eltern vernünftigerweise in der konkreten Situation an erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen treffen müssen, um Schädigungen Dritter durch ihr Kind zu verhindern.
Unabhängig von der Notwendigkeit eines einleitenden Belehrungsgespräches erfordert die elterliche Aufsichtspflicht auch eine laufende Überwachung dahingehend, ob sich die Internetnutzung durch das Kind in dem durch die einweisende Belehrung gesteckten Rahmen bewegt.
Die Eltern haben nichts dazu vorgetragen, dass, wann und wie eine derartige Überwachung stattgefunden hat. Sie haben auch keine stichhaltigen Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass eine laufende Überwachung ausnahmsweise entbehrlich war.
(Landgericht München I Urteil vom 19.06.2008, AZ: 7 O 16402/07, noch nicht rechtskräftig)
Filesharing - Beweislast:
Die bloße Vorlage eines Bildschirmausdruckes, auf dem eine Dateiauflistung zu sehen ist, stellt kein taugliches zivilprozessuales Beweismittel dar, um das öffentliche Zugänglichmachen von Tonaufnahmen in einem P2P-Netz nachzuweisen.
Ein auf Unterlassung klagender Tonträgerhersteller trägt die volle Darlegungs- und Beweislast dafür, dass Tonaufnahmen, an denen sich der Tonträgerhersteller ausschließlicher Tonträgerherstellerrechte aus § 85 Abs. 1 UrhG oder Künstlerleistungsschutzrechte berühmt, über den Internetanschluss des Beklagten über ein Filesharing-System der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurden.
Für einen tauglichen Nachweis hinsichtlich des öffentlichen Zugänglichmachens von Tonaufnahmen genügt es nicht, dem erkennenden Gericht als Beweis zu offerieren, dass die streitgegenständlichen Musiktitel im fraglichen Zeitraum über die IP-Adresse des von der Staatsanwaltschaft ermittelten Beklagten zum Herunterladen zur Verfügung gestellt wurden, wenn lediglich Bildschirmausdrucke von Dateinamen (hier: der Firma P. GmbH) als Nachweis für das Vorhalten von Tonaufnahmen beigebracht werden. Bildschirmausdrucke lassen nicht erkennen, ob eine Beweissicherung ordnungsgemäß durchgeführt wurde. Dies gilt insbesondere dann, wenn ein als Zeuge Benannter (hier: der Leiter eines privaten Ermittlungsdienstes "P. GmbH") bei den Ermittlungen selbst nicht zugegen war und die (hier: von einem inzwischen wieder nach Litauen verzogenen Studenten) vorgelegten Ermittlungsergebnisse am Bildschirm lediglich auf ihre Plausibilität hin überprüft, die Dateien selbst jedoch nicht auf ihren Inhalt hin verifiziert hat.
(LG Hamburg Urteil vom 14.03.2008, AZ: 308 O 76/07)
Filesharing - Keine Akteneinsicht:
Das Landgericht Saarbrücken hat entschieden, dass der Musikindustrie keine Einsicht in die Strafakten gewährt werden darf, wenn das Verfahren gegen den Betroffenen eingestellt worden ist. Allein aus dem Umstand, dass eine bestimmte IP-Nummer einer bestimmten Person zugeordnet werden kann, folgt noch nicht, dass diese Person die vorgeworfenen Urheberrechtsverletzungen begangen hat, so dass nicht ohne weiteres ein hinreichender Tatverdacht bejaht werden kann.
Nach § 406 e Abs. 2 Satz 1 StPO ist eine beantragte Akteneinsicht zu versagen, wenn überwiegende schutzwürdige Interessen der beschuldigten Person entgegenstehen, d.h. wenn deren Interesse an der Geheimhaltung ihrer in den Akten enthaltenen persönlichem Daten größer ist als das berechtigte Interesse des Geschädigten, den Akteninhalt kennen zu lernen.
Dies wird insbesondere dann angenommen, wenn die Ermittlungen keinen hinreichenden Tatverdacht für die Verletzung des Anzeigenerstatters und Geschädigten ergeben haben. Allein aus dem Umstand, dass eine bestimmte IP-Nummer einer bestimmten Person zugeordnet werden kann, folgt noch nicht, dass diese Person auch zu der angegebenen Tatzeit über den genannten Anschluss die vorgeworfenen Urheberrechtsverletzungen begangen hat, so dass diesbezüglich nicht ohne weiteres ein hinreichender Tatverdacht bejaht werden kann.
(LG Saarbrücken Beschluss vom 28.01.2008 AZ:. 5 (3) Qs 349/07 - 2 (6) Js 682/07)
Gültigkeitsdauer von Gutscheinen, Restguthaben:
Das OLG München hat entschieden, dass die Befristung der Gültigkeitsdauer von Gutscheinen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Händlers auf ein Jahr ab Kauf des Gutscheins unzulässig sei.
AGB-Klauseln (hier von Amazon), die die Gültigkeit von (Geschenk-) Gutscheinen auf ein Jahr ab Ausstellung befristen bzw. ein Restguthabenverfall innerhalb Jahresfrist ab Ausstellung des Gutscheins bestimmen, verstoßen gegen das Benachteiligungsverbot aus § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB.
Eine Begrenzung der Gültigkeitsdauer von Gutscheinen kann auch nicht durch einen eventuell höheren bzw. zusätzlichen Buchführungs- und Bilanzierungsaufwand gerechtfertigt werden.
(OLG München Urteil vom 17.01.2008, AZ: 29 U 3193/07)
Die Eltern als Inhaber eines Internetanschlusses sind nicht ohne weiteres verpflichtet, ihre Kinder bei der Nutzung des Anschlusses zu überwachen. Eine solche Pflicht besteht nur dann, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Anschluss zu Rechtsverletzungen missbraucht werden könnte.
Den Inhaber eines Internetanschlusses, der diesen dritten Personen zur Nutzung überlasse, treffe nur dann die Pflicht, die Nutzer zu instruieren und zu überwachen, wenn er konkrete Anhaltspunkte dafür habe, dass die Nutzer den Anschluss zu Rechtsverletzungen missbrauchen könnten. Solche Anhaltspunkte bestünden grundsätzlich nicht, solange keine früheren Verletzungen dieser Art oder andere Hinweise auf eine Verletzungsabsicht bekannt seien. Der Anschlussinhaber habe auch nicht bereits deshalb Anlass zur Überwachung, weil Urheberrechtsverletzungen im Internet häufig vorkommen und darüber in den Medien umfangreich berichtet werde.
Das OLG Frankfurt a. M. führt weiter aus:
Eine Instruktionspflicht dahin, dass mit seinem Internetanschluss keine Urheberrechtsverletzungen begangen werden, traf den Beklagten gegenüber seinen volljährigen Familienangehörigen nicht. Der Beklagte kann, sofern nicht besondere Umstände dafür Anlass bieten, ohne weiteres davon ausgehen, dass erwachsenen Personen bekannt ist, dass sie derartige Rechtsverletzungen nicht begehen dürfen (LG Mannheim, MMR 2007, 267, 268). Soweit eine Belehrungspflicht gegenüber seiner minderjährigen Tochter bestanden hat, ist der Beklagte dieser Pflicht nachgekommen. Er hat unbestritten vorgetragen, dass er diese stets eindringlich darauf hingewiesen habe, keine Urheberrechtsverletzungen oder ähnliche Verstöße im Internet vorzunehmen.
(OLG Frankfurt a. M. Beschluss vom 20.12.07 AZ: 11 W 58/07)
Das LG Stuttgart hat die Rechtsauffassung des AG München ( s. u.) zu sog. „Internet-Vertragsfallen“ bestätigt.
Weist ein Diensteanbieter auf einer Internetseite blickfangmäßig auf die Bezugsmöglichkeit einer Gratisleistung hin, unterlässt aber einen deutlichen Hinweis auf tatsächliche Zahlungspflichten, liegt darin der Fall einer irreführenden Blickfangwerbung vor.
Erfolgt eine Preisangabe in dem letzten Satz eines längeren Fußnotentextes am Ende einer Internet- Angebotsseite und ist diese Preisangabe nicht in Ziffern sondern in Buchstaben ausgedrückt, kann sich eine solche Preisangabe als dem Angebot weder eindeutig zugeordnet noch leicht erkennbar, deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar und damit als Verstoß gegen die verbraucherschützende Norm des § 1 Abs. 6 PAngV darstellen. Eine derartige Ausgestaltung einer Webseite kann den Grundsätzen von Preisklarheit und Preiswahrheit widersprechen, da sie geeignet ist, die Entgeltpflichtigkeit einer Dienstleistung zu verschleiern.
(LG Stuttgart Urteil vom 15.05.2007 AZ: 17 O 490/06)
Das AG München hat – soweit bekannt – als erstes Gericht die Zahlungsklage des Betreibers einer „Abo-Falle“ im Internet abgewiesen.
Ein wirksamer Vertrag, der zum Bezug einer kostenpflichtigen Leistung verpflichtet, kommt wegen eines versteckten Einigungsmangels nicht zustande, wenn der Besucher der Internet-Seite über ein Gewinnspiel und einen Gutschein angelockt wird und sich erst aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) ergibt, dass ein entgeltlicher Vertrag geschlossen wird. Zwar können grundsätzlich auch Hauptleistungspflichten in AGB geregelt werden, in diesem Fall muss den Parteien aber auch ohne AGB klar sein, dass ein entgeltliches Geschäft gewollt ist. Ein allgemeiner Hinweis auf den kommerziellen Zweck der Internet-Seite reicht dazu nicht.
(AG München Urteil vom 16.01.2007 AZ: 161 C 23695/06)
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